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   OVG Hamburg, 20.08.1974 - Bf II 7/74   

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OVG Hamburg, 20.08.1974 - Bf II 7/74 (https://dejure.org/1974,2047)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.1974 - Bf II 7/74 (https://dejure.org/1974,2047)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 1974 - Bf II 7/74 (https://dejure.org/1974,2047)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1900
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78

    Austritt aus der Kirche - Modifizierter Kirchenaustritt - Zusätze in der

    Ebensowenig vermag sich der Senat den Ausführungen anzuschließen, mit denen sich die beigeladene Kirche gegen die auch vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung wendet, zwischen der öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaft in der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer davon losgelösten innerkirchlichen Mitgliedschaft könne getrennt werden mit der Folge, daß man sich auf den Austritt aus der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränken könne; vielmehr sei der Kirchenaustritt ebenso wie die Mitgliedschaft unteilbar, so daß der Erklärende es an der erforderlichen Eindeutigkeit fehlen lasse und sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setze, wenn er trotz des für den öffentlich-rechtlichen Bereich erklärten Austritts innerkirchlich weiter der Glaubensgemeinschaft angehören wolle (so auch Weides in seiner Anm. in DVBl. 1976, 910 [911 zu 3] ähnlich OVG Hamburg in NJW 1975, 1900 [OVG Hamburg 20.08.1974 - II Bf 7/74] [1901] mit Anm. Listl S. 1902; ferner Listl in JZ 1971, 345 und in BayVBl. 1975, 89).

    Andererseits können aber die Umstände des Einzelfalls dazu führen, in einer solchen Erklärung eine - unstreitig unzulässige - Bedingung zu sehen oder eine - ebenfalls unstreitig unzulässige - Beschränkung des Kirchenaustritts auf nur einen Teilaspekt der im staatlichen Bereich eintretenden Rechtsfolgen (vgl. Pirson a.a.O. S. 610); so hat denn auch H. Weber in seiner kritischen Anmerkung zu der Entscheidung des OVG Hamburg (NJW 1975 S. 1900) eingeräumt, daß jenes Gericht eine Erklärung, wie sie der des Klägers im vorliegenden Fall fast wörtlich entsprach, für unzulässig bedingt ansehen konnte (a.a.O. S. 1904 r.Sp.).

  • BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78

    Kirchensteuer - Kirchenaustritt - Standesamt - Austrittserklärung

    Ebensowenig vermag sich der Senat den Ausführungen anzuschließen, mit denen sich die beigeladene Kirche gegen die auch vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung wendet, zwischen der öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaft in der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer davon losgelösten innerkirchlichen Mitgliedschaft könne getrennt werden mit der Folge, daß man sich auf den Austritt aus der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränken könne; vielmehr sei der Kirchenaustritt ebenso wie die Mitgliedschaft unteilbar, so daß der Erklärende es an der erforderlichen Eindeutigkeit fehlen lasse und sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setze, wenn er trotz des für den öffentlich-rechtlichen Bereich erklärten Austritts innerkirchlich weiter der Glaubensgemeinschaft angehören wolle (so auch Weides in seiner Anm. in DVBl. 1976, 910 [911 zu 3]; ähnlich OVG Hamburg in NJW 1975, 1900 [OVG Hamburg 20.08.1974 - II Bf 7/74] [1901] mit Anm. Listl S. 1902; ferner Listl in JZ 1971, 345 und in BayVBl. 1975, 89).
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